GTÜ KFZ-Prüfstelle & Ingenieurbüro

Stand: 07/2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ) – Überwachungsorganisation. Das Ingenieurbüro Grack handelt im Bereich der amtlichen Fahrzeuguntersuchung im Namen und auf Rechnung der GTÜ mbH · Vor dem Lauch 25 · 70567 Stuttgart.

1. Anwendungs-/Geltungsbereich

1.1 Allen Angeboten, Vereinbarungen und Leistungen der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (nachfolgend „GTÜ") liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Die AGB gelten gleichermaßen für Verbraucher und Unternehmer. Für Zwecke dieser AGB ist (i) ein „Verbraucher" jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer" eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

1.3 Die AGB von GTÜ gelten ausschließlich. Zusätzliche, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die GTÜ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Auftraggebers.

1.5 Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Abreden der Parteien zu diesen AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese schriftlich durch die GTÜ bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.6 Rechte, die GTÜ nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1 Anfragen des Auftraggebers per Post, Telefax, E-Mail oder Telefon sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an GTÜ dar, dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags zu unterbreiten.

2.2 GTÜ unterbreitet dem Auftraggeber auf Grundlage seiner Angaben ein schriftliches Angebot über die von GTÜ zu erbringenden Leistungen. Das Angebot ist für GTÜ verbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt oder sofern in dem Angebot eine längere Annahmefrist bestimmt wird, innerhalb dieser Annahmefrist, per Post, Telefax, E-Mail oder Telefon gegenüber GTÜ annimmt. Im Einzelfall kommt der Vertrag auch dadurch zustande, dass GTÜ dem Auftraggeber ein mündliches Angebot unterbreitet und der Auftraggeber dieses mündlich annimmt.

2.3 Auftragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von GTÜ.

3. Widerrufsrecht

Als Verbraucher haben Sie ein Widerrufsrecht. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts ergeben sich aus nachstehender Widerrufsbelehrung.

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH, Vor dem Lauch 25, 70567 Stuttgart) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

– Ende der Widerrufsbelehrung –

4. Leistungen von GTÜ, Leistungsumfang und -erbringung

4.1 GTÜ wird die vereinbarten Leistungen entsprechend dem anerkannten Stand der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften durchführen.

4.2 Der Leistungsumfang und die Leistungsentgelte von GTÜ bestimmen sich ausschließlich nach dem Angebot von GTÜ.

4.3 Die Durchführung der Prüfungen erfolgt in der Regel durch von der GTÜ betraute Prüfingenieure oder freiberufliche Kfz-Sachverständige, die die Prüfungen im Namen und für Rechnung der GTÜ durchführen.

4.4 Die Parteien sind sich einig, dass GTÜ keine bestimmten inhaltlichen Ergebnisse schuldet. Es ist allein in der Verantwortung des Auftraggebers, aus den Ergebnissen von GTÜ Schlussfolgerungen zu ziehen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt der GTÜ für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages sämtliche Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung.

5.2 Sofern im Rahmen der Leistungserbringung über die Zurverfügungstellung von Auskünften und Unterlagen hinausgehende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, so stellt dieser sicher, dass diese rechtzeitig und wo nötig und möglich durch geeignetes Personal durchgeführt werden. Der Auftraggeber trägt sämtliche ihm hierdurch entstehenden Kosten selbst.

5.3 Der Auftraggeber trägt sämtliche Mehrkosten der GTÜ, die durch die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung notwendiger Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verursacht werden, es sei denn der Auftraggeber hat die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung der notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht zu vertreten.

6. Fristen, Termine

Auftragsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie wenigstens in Textform (z.B. per E-Mail) vereinbart oder von GTÜ schriftlich bestätigt sind. Die Auftragsfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss zu laufen. Falls der Auftraggeber Unterlagen und Auskünfte beizubringen hat (vgl. 5.1), so laufen vereinbarte Fristen erst nach vollständiger Beibringung der Unterlagen oder Auskünfte. Auftragstermine verschieben sich in angemessener Weise, wenn der Auftraggeber Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig vollständig beibringt.

7. Entgelte, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

7.1 Für die von der GTÜ durchgeführten Tätigkeiten sind die von ihr genannten Entgelte maßgeblich. Skonti werden nicht gewährt.

7.2 Die Rechnungen der GTÜ werden sofort ohne Abzug fällig, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsziele wenigstens in Textform vereinbart sind. Rechnungsbeträge sind, einschließlich der separat ausgewiesenen Mehrwertsteuer, ohne jeden Abzug zahlbar.

7.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.4 Im Falle von Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber, wenn er Unternehmer ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, so beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. GTÜ ist es unbenommen, auch einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7.5 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die GTÜ die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des Auftrages von der Bezahlung der Rechnung abhängig machen. Bleibt der Auftraggeber trotz einer Nachfristsetzung mit der Begleichung einer Rechnung weiterhin in Verzug, so kann die GTÜ vom Vertrag zurücktreten und bzw. oder Schadensersatz verlangen.

8. Rechte an den Arbeitsergebnissen

8.1 Sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei der GTÜ.

8.2 Der Auftraggeber darf die von der GTÜ erbrachten Leistungen, insbesondere Prüfberichte und Gutachten sowie sonstige Dokumente, nur zu dem Zweck verwenden, für den sie gemäß den Vereinbarungen bei Auftragserteilung erbracht bzw. ausgestellt worden sind.

9. Geheimhaltung

9.1 GTÜ wird die ihr bei Auftragsdurchführung bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers für die Dauer von fünf Jahren ab Beginn der Auftragsdurchführung geheim halten und deren Geheimhaltung durch die mit der Auftragsdurchführung beauftragten Personen sicherstellen. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, falls Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen allgemein bekannt oder leicht zugänglich werden, ohne dass dies durch schuldhaftes Verhalten von GTÜ geschehen ist.

9.2 GTÜ ist es gestattet, die ihr bei Auftragsdurchführung bekannt werdenden Erkenntnisse in dem Umfang zu sammeln, zu benutzen und weiterzugeben (soweit möglich und erforderlich in anonymisierter Form), als dies zum internen und externen Erfahrungsaustausch gemäß geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist.

9.3 GTÜ ist berechtigt, von den ihr schriftlich und elektronisch überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünften zu Dokumentationszwecken Kopien bzw. Aufzeichnungen zu fertigen und zu archivieren.

9.4 Bei Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß vorstehenden 9.2 und 9.3 wird GTÜ die gesetzlichen Regeln für Datenschutz und Datensicherheit beachten.

10. Haftung

10.1 Die GTÜ haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Produktfehler, für übernommene Garantien sowie soweit GTÜ ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

10.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet GTÜ nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (sog. Kardinalpflichten). Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von GTÜ auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.

10.3 Eine weitergehende Haftung der GTÜ besteht nicht.

10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung/-ausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der GTÜ.

11. Kündigung

11.1 Ein Vertrag mit befristeter Dauer kann vor Ablauf der Laufzeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein Vertrag mit unbefristeter Laufzeit kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.2 Ein wichtiger Grund für eine Kündigung für den Auftraggeber besteht insbesondere dann, wenn GTÜ die oben in 4.1 niedergelegten Maßstäbe für die Auftragsdurchführung trotz einer mindestens textlich erfolgten Abmahnung verletzt.

11.3 Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch GTÜ besteht insbesondere dann, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß 5.1 und 5.2 trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt oder wenn er in unzulässiger Weise versucht, GTÜ zu einer Auftragsdurchführung zu veranlassen, welche gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften verstößt, oder wenn der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung in Schuldnerverzug bleibt (vgl. 7.5).

11.4 Kündigt eine der Parteien diesen Vertrag aus wichtigem Grund, erhält GTÜ die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.5 Die Kündigung hat wenigstens in Textform zu erfolgen, im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund unter Angabe des Kündigungsgrundes.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Für sämtliche Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Erfüllungsort der Sitz der GTÜ, sofern nichts anderes vereinbart ist.

12.2 Alle Rechtsbeziehungen mit Auftraggebern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GTÜ und dem Auftraggeber der Sitz von GTÜ.

12.4 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht keine Verpflichtung für die GTÜ und hierzu ist die GTÜ grundsätzlich auch nicht bereit.

12.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke bestehen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.